Aufenthaltstitel: Unterschied zwischen den Versionen

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Diese Seite erklärt die diversen Formen von Aufenthaltstiteln und ähnlichen Dokumenten von Nicht-EU Bürgern.<br><br>
 
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Eine Erwerbstätigkeit von Ausländern, welche nicht aus einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union stammen, ist nur gestattet, wenn dies im Aufenthaltstitel ausdrücklich vermerkt worden ist!<br>
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"Erwerbstätigkeit gestattet" = jede selbständige und unselbständige Tätigkeit;<br> "Beschäftigung gestattet" = jede unselbständige Tätigkeit<br>
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Ausländer, welche in ihrem Aufenthaltstitel keine Genehmigung zur Erwerbstätigkeit besitzen, können bei der Ausländerbehörde einen Antrag auf Erlaubnis einer Beschäftigung stellen. Hierfür ist aber eine Beschäftigungszusage oder ein Arbeitsvertrag notwendig.<br><br>
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1. der Aufenthaltstitel zum Zwecke der Verlängerung der Aufenthaltsdauer um einen Monat erteilt werden soll oder<br>
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2. die Ausstellung zur Vermeidung außergewöhnlicher Härten geboten ist.<br>
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Auf dem Vordruckmuster ist kenntlich zu machen, dass es sich um eine Ausstellung im Ausnahmefall handelt.<br><br>
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Eine Fiktionsbescheinigung selbst ist kein Aufenthaltstitel, sondern lediglich eine deklaratorische Bescheinigung darüber, dass die Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels beantragt worden ist. Da die Entscheidung über diesen Antrag jedoch einige Zeit dauert (vielleicht müssen auch noch Dokumente nachgereicht werden), dokumentiert die Fiktionsbescheinigung den zwischenzeitlichen Status – unter Umständen in Verbindung mit dem bisherigen Titel.<br><br>
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§ 81 Abs. 4 AufenthG – Fortgeltungsfiktion Æ Die Fortgeltungsfiktion greift ein, wenn bereits ein Aufenthaltstitel bestanden hat und dessen Verlängerung oder die Erteilung eines anderen Aufenthaltstitels nicht vor Ablauf der Geltungsdauer beantragt wird, über diesen Antrag jedoch noch nicht 25 entschieden werden kann. Wenn die Verlängerung verspätet beantragt wird, kann die Ausländerbehörde dennoch die Fortgeltungsfiktion anordnen (und damit eine Duldungsfiktion vermeiden). Es bleibt alles beim Alten: Die Regelungen, die zuvor gegolten haben, bleiben weiter bestehen. ''Eine Arbeitserlaubnis gilt auch im Rahmen der Fortgeltungsfiktion weiter'' (vgl. AVwV AufenthG, 81.4.1.1).<br><br>
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'''Sonderfall: Österreichischer Aufenthaltstitel eines Nicht-EU-Bürgers'''<br>
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Aufenthalt in Deutschland und Zugang zum Arbeitsmarkt mit einem Daueraufenthaltsrecht-EU aus einem anderen EU-Mitgliedsstaat:
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Sie haben mit ihrem Status als „langfristig aufenthaltsberechtigter Drittstaatsangehöriger“ ein eingeschränktes Recht auf Freizügigkeit in andere Unionsstaaten. Wenn Sie also bestimmte Voraussetzungen erfüllen, haben Sie in Deutschland einen Rechtsanspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 38a AufenthG. Für die Prüfung des Antrags verlangt die Auslanderbehörde normalerweise folgende Dokumente:<br>
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• Nachweis des „Daueraufenthalts-EU“ aus dem anderen EU-Staat<br>
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• gültiges Reisedokument (Pass oder Passersatz)<br>
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• Nachweis über die vorhandene Lebensunterhaltssicherung für sich und die Familienangehörigen (etwa in Form einer Einstellungszusage oder Vermögen)<br>
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• Nachweis über ausreichenden Krankenversicherungsschutz<br>
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• gegebenenfalls Nachweis über die beabsichtigte Beschäftigung oder selbstständige Erwerbstätigkeit<br>
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• ggf: Nachweis über einen Ausbildungsplatz oder eine Studieneinschreibung <br><br>
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Aktuelle Version vom 13. August 2019, 07:08 Uhr

Diese Seite erklärt die diversen Formen von Aufenthaltstiteln und ähnlichen Dokumenten von Nicht-EU Bürgern.

Eine Erwerbstätigkeit von Ausländern, welche nicht aus einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union stammen, ist nur gestattet, wenn dies im Aufenthaltstitel ausdrücklich vermerkt worden ist!
"Erwerbstätigkeit gestattet" = jede selbständige und unselbständige Tätigkeit;
"Beschäftigung gestattet" = jede unselbständige Tätigkeit
Ausländer, welche in ihrem Aufenthaltstitel keine Genehmigung zur Erwerbstätigkeit besitzen, können bei der Ausländerbehörde einen Antrag auf Erlaubnis einer Beschäftigung stellen. Hierfür ist aber eine Beschäftigungszusage oder ein Arbeitsvertrag notwendig.

Deutscher Aufenthaltstitel:

2011I1542 1.gif

2011I1542 2.gif

Abweichender Aufenthaltstitel:
Aufenthaltstitel nach § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 bis 4 können abweichend von § 78 nach einem einheitlichen Vordruckmuster ausgestellt werden, wenn:
1. der Aufenthaltstitel zum Zwecke der Verlängerung der Aufenthaltsdauer um einen Monat erteilt werden soll oder
2. die Ausstellung zur Vermeidung außergewöhnlicher Härten geboten ist.
Auf dem Vordruckmuster ist kenntlich zu machen, dass es sich um eine Ausstellung im Ausnahmefall handelt.

IMG 3259.JPG


Fiktionsbescheinigung:
Eine Fiktionsbescheinigung selbst ist kein Aufenthaltstitel, sondern lediglich eine deklaratorische Bescheinigung darüber, dass die Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels beantragt worden ist. Da die Entscheidung über diesen Antrag jedoch einige Zeit dauert (vielleicht müssen auch noch Dokumente nachgereicht werden), dokumentiert die Fiktionsbescheinigung den zwischenzeitlichen Status – unter Umständen in Verbindung mit dem bisherigen Titel.

§ 81 Abs. 4 AufenthG – Fortgeltungsfiktion Æ Die Fortgeltungsfiktion greift ein, wenn bereits ein Aufenthaltstitel bestanden hat und dessen Verlängerung oder die Erteilung eines anderen Aufenthaltstitels nicht vor Ablauf der Geltungsdauer beantragt wird, über diesen Antrag jedoch noch nicht 25 entschieden werden kann. Wenn die Verlängerung verspätet beantragt wird, kann die Ausländerbehörde dennoch die Fortgeltungsfiktion anordnen (und damit eine Duldungsfiktion vermeiden). Es bleibt alles beim Alten: Die Regelungen, die zuvor gegolten haben, bleiben weiter bestehen. Eine Arbeitserlaubnis gilt auch im Rahmen der Fortgeltungsfiktion weiter (vgl. AVwV AufenthG, 81.4.1.1).

Unbenannt.PNG

Sonderfall: Österreichischer Aufenthaltstitel eines Nicht-EU-Bürgers
Aufenthalt in Deutschland und Zugang zum Arbeitsmarkt mit einem Daueraufenthaltsrecht-EU aus einem anderen EU-Mitgliedsstaat: Sie haben mit ihrem Status als „langfristig aufenthaltsberechtigter Drittstaatsangehöriger“ ein eingeschränktes Recht auf Freizügigkeit in andere Unionsstaaten. Wenn Sie also bestimmte Voraussetzungen erfüllen, haben Sie in Deutschland einen Rechtsanspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 38a AufenthG. Für die Prüfung des Antrags verlangt die Auslanderbehörde normalerweise folgende Dokumente:

• Nachweis des „Daueraufenthalts-EU“ aus dem anderen EU-Staat
• gültiges Reisedokument (Pass oder Passersatz)
• Nachweis über die vorhandene Lebensunterhaltssicherung für sich und die Familienangehörigen (etwa in Form einer Einstellungszusage oder Vermögen)
• Nachweis über ausreichenden Krankenversicherungsschutz
• gegebenenfalls Nachweis über die beabsichtigte Beschäftigung oder selbstständige Erwerbstätigkeit
• ggf: Nachweis über einen Ausbildungsplatz oder eine Studieneinschreibung

Beispiel:
Hallo.PNG

Hallo2.PNG