Grundlagen: Unterschied zwischen den Versionen
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Geringfügig entlohnte Beschäftigungen (Minijobs) | Geringfügig entlohnte Beschäftigungen (Minijobs) | ||
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Auf die Stundenzahl kommt es nicht an. | Auf die Stundenzahl kommt es nicht an. | ||
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Version vom 2. Mai 2013, 10:42 Uhr
Inhaltsverzeichnis
Grundlagen
Grundlagen zur Sozialversicherung, basierend auf dem Seminar von Oliver Bönecke von der Haufe Akademie am 22. März 2013 bei der Wesser GmbH.
Versicherungspflicht
Grundsätzlich gilt:
Alle Personen, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind, sind versicherungspflichtig.
Ausnahmen:
Azubis ohne Arbeitsentgelt bestimmte Praktikanten höher verdienende Beschäftigte ältere Arbeitnehmer geringfügig Beschäftigte beschäftigte Studenten
Arbeitsentgelt
Alle laufenden und einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung Nur Arbeitsentgelte spielen bei der Beurteilung der Versicherung eine Rolle Nur Arbeitsentgelte sind beitragspflichtig
Steuerfreie Zulagen Kein Arbeitsentgelt sind:
Erstattung Kindergartenplatz Werkzeuggeld Berufskleidung Sonntags-, Feiertags- und Nachtzuschläge
Pauschal versteuerbare Einnahmen
Kein Arbeitsentgelt sind pauschal versteuerte
Mahlzeiten Erholungshilfen PC, Internet Fahrkosten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte
§ 40 Abs. 2 EStG
Bestimmte Alterssicherungsbeiträge
Gehaltsumwandlung von
Direktzusage (Betriebsrente) Unterstützungskasse Pensionskasse Pensionsfonds Direktversicherung
Im Rahmen von 4% der BBG RV (montatlich 232€) kein Arbeitsentgelt
Versicherungsfreiheit
Geringfügige Beschäftigungen:
Geringfügig entlohnte Beschäftigungen (Minijobs) Kurzfristige Beschäftigungen (2 Monate / 50 Arbeitstage)
Minijobs
Auf die Stundenzahl kommt es nicht an. Das Arbeitsentgelt darf „regelmäßig“ im Monat 450 € (Altfälle bis 2012: 400 €) nicht überschreiten.
Regelmäßigkeit
Das vertraglich vereinbarte Entgelt ist maßgeblich. Ggf. ist es zu schätzen. Bei vereinbartem Stundenlohn ist auf den Monat hochzurechnen. Sichere und regelmäßige Einmalzahlungen sind zu berücksichtigen.
Praxisbeispiel
Eine Raumplfegerin arbeitet gegen ein monatliches Arbeitsentgelt von 400€. Außerdem erhält sie jeweils im Dezember ein ihr vertraglich zugesichertes Weihnachtsentgelt in Höhe von 650€.
Das für die versicherungsrechliche Beurteilung maßgebende Arbeitsentgelt ist wie folgt zu ermitteln:
Laufendes Arbeitsentgelt 400 € x 12 = 4.800€ Weihnachtsgeld 650€ zusammen: 5.450€
Ein Zwölftel dieses Betrages beläuft sich auf (5.450€:12=) 454,17 € und übersteigt die Minijobgrenze, so dass die Raumpflegerin ganzjährig versicherungspflichtig ist.
Nur Arbeitsentgelte
Bei allen Berechnungen werden nur die Arbeitsentgelte im Sinne der Sozialversicherung berücksichtigt. Steuerfreie und bestimmte pauschal versteuerte Entgelte sind kein Arbeitsentgelt.
Zusammenrechnung mehrerer Minijobs untereinander
Mehrere, für sich betrachtet geringfügig entlohnte, Jobs werden zusammengerechnet. Wird die Minijob-Grenze überschritten, tritt Versicherungspflicht ZU ALLEN SV-ZWEIGEN ein.
Zusammenrechnung Haupt- und Nebenjob
Definition: „Hauptjob“: Versicherungspflicht In der KV RV und PV bleibt der (zeitlich) erste Nebenjob außer Betracht und damit versicherungsfrei. In der ALV werden die Nebenjobs nicht zusammengerechnet.
Arbeitskonten
Seit dem 1.1.2009 sind Arbeitszeitkonten zulässig. Es kann ein gleich bleibendes Entgelt gezahlt werden. Die zu erwartende Gesamtjahresarbeitszeit ist maßgeblich. Am Jahresende darf das gezahlte Entgelt + Guthaben die Grenze nicht übersteigen.
Pauschale Beträge und Steuern
KV: Für verschicherunsfreie, in der gesetzlichen KV versicherte Personen ist der Pauschalbeitrag zu zahlen (13%). RV: Minijobber sind ab 2013 grundsätzlich versicherungspflichtig. Der Arbeitgeber zahlt 15%, der Beschäftigte 3,9%. Steuern: Der Arbeitgeber kann durch die Zahlung von 2% Pauschalsteuer die individuelle Steuerpflicht übernehmen.
Befreiung von der Rentenversicherung
Versicherungsfreie geringfügig Beschäftigte können sich von der Rentenversicherungspflich befreien lassen:
Schriftlicher Antrag gegenüber dem Arbeitgeber mit Wirkung ab der nächsten Entgeltabrechnung Bei neuen Jobs innerhalb von 6 Wochen auch rückwirkend Dann zahlt nur der AG RV-Beiträge (15%)
Übergangsrecht
Umfangreiches Übergangsrecht Für Minijobs, die am 31.12.2012 bestehen, gelten die bisherigen Regelungen (400€) weiter. Für bisher versicherungspflichtige Jobs zwischen 400,01€ und 450€ gilt die bisherige Versicherungspflicht bis 2014 weiter. Befreiungsmöglichkeiten bestehen ggf.
