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Grundlagen zur Sozialversicherung, basierend auf dem Seminar von Oliver Bönecke von der Haufe Akademie am 22. März 2013 bei der Wesser GmbH.
 
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Version vom 2. Mai 2013, 10:42 Uhr

Grundlagen

Grundlagen zur Sozialversicherung, basierend auf dem Seminar von Oliver Bönecke von der Haufe Akademie am 22. März 2013 bei der Wesser GmbH.


Versicherungspflicht

Grundsätzlich gilt:

Alle Personen, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind, sind versicherungspflichtig.

Ausnahmen:

   Azubis ohne Arbeitsentgelt
   bestimmte Praktikanten
   höher verdienende Beschäftigte
   ältere Arbeitnehmer
   geringfügig Beschäftigte
   beschäftigte Studenten

Arbeitsentgelt

   Alle laufenden und einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung
   Nur Arbeitsentgelte spielen bei der Beurteilung der Versicherung eine Rolle
   Nur Arbeitsentgelte sind beitragspflichtig

Steuerfreie Zulagen Kein Arbeitsentgelt sind:

   Erstattung Kindergartenplatz
   Werkzeuggeld
   Berufskleidung
   Sonntags-, Feiertags- und Nachtzuschläge

Pauschal versteuerbare Einnahmen

Kein Arbeitsentgelt sind pauschal versteuerte

   Mahlzeiten
   Erholungshilfen
   PC, Internet
   Fahrkosten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte

§ 40 Abs. 2 EStG

Bestimmte Alterssicherungsbeiträge

Gehaltsumwandlung von

   Direktzusage (Betriebsrente)
   Unterstützungskasse
   Pensionskasse
   Pensionsfonds
   Direktversicherung

Im Rahmen von 4% der BBG RV (montatlich 232€) kein Arbeitsentgelt


Versicherungsfreiheit

Geringfügige Beschäftigungen:

   Geringfügig entlohnte Beschäftigungen (Minijobs)
   Kurzfristige Beschäftigungen (2 Monate / 50 Arbeitstage)

Minijobs

   Auf die Stundenzahl kommt es nicht an.
   Das Arbeitsentgelt darf „regelmäßig“ im Monat 450 € (Altfälle bis 2012: 400 €) nicht überschreiten.

Regelmäßigkeit

   Das vertraglich vereinbarte Entgelt ist maßgeblich.
   Ggf. ist es zu schätzen.
   Bei vereinbartem Stundenlohn ist auf den Monat hochzurechnen.
   Sichere und regelmäßige Einmalzahlungen sind zu berücksichtigen.

Praxisbeispiel

Eine Raumplfegerin arbeitet gegen ein monatliches Arbeitsentgelt von 400€. Außerdem erhält sie jeweils im Dezember ein ihr vertraglich zugesichertes Weihnachtsentgelt in Höhe von 650€.

Das für die versicherungsrechliche Beurteilung maßgebende Arbeitsentgelt ist wie folgt zu ermitteln:

   Laufendes Arbeitsentgelt 400 € x 12 = 4.800€
   Weihnachtsgeld 650€
   zusammen: 5.450€

Ein Zwölftel dieses Betrages beläuft sich auf (5.450€:12=) 454,17 € und übersteigt die Minijobgrenze, so dass die Raumpflegerin ganzjährig versicherungspflichtig ist.

Nur Arbeitsentgelte

   Bei allen Berechnungen werden nur die Arbeitsentgelte im Sinne der Sozialversicherung berücksichtigt.
   Steuerfreie und bestimmte pauschal versteuerte Entgelte sind kein Arbeitsentgelt.

Zusammenrechnung mehrerer Minijobs untereinander

   Mehrere, für sich betrachtet geringfügig entlohnte, Jobs werden zusammengerechnet.
   Wird die Minijob-Grenze überschritten, tritt Versicherungspflicht ZU ALLEN SV-ZWEIGEN ein.

Zusammenrechnung Haupt- und Nebenjob

   Definition: „Hauptjob“: Versicherungspflicht
   In der KV RV und PV bleibt der (zeitlich) erste Nebenjob außer Betracht und damit versicherungsfrei.
   In der ALV werden die Nebenjobs nicht zusammengerechnet.

Arbeitskonten

   Seit dem 1.1.2009 sind Arbeitszeitkonten zulässig.
   Es kann ein gleich bleibendes Entgelt gezahlt werden.
   Die zu erwartende Gesamtjahresarbeitszeit ist maßgeblich.
   Am Jahresende darf das gezahlte Entgelt + Guthaben die Grenze nicht übersteigen.

Pauschale Beträge und Steuern

   KV: Für verschicherunsfreie, in der gesetzlichen KV versicherte Personen ist der Pauschalbeitrag zu zahlen (13%).
   RV: Minijobber sind ab 2013 grundsätzlich versicherungspflichtig. Der Arbeitgeber zahlt 15%, der Beschäftigte 3,9%.
   Steuern: Der Arbeitgeber kann durch die Zahlung von 2% Pauschalsteuer die individuelle Steuerpflicht übernehmen.

Befreiung von der Rentenversicherung

Versicherungsfreie geringfügig Beschäftigte können sich von der Rentenversicherungspflich befreien lassen:

   Schriftlicher Antrag gegenüber dem Arbeitgeber
   mit Wirkung ab der nächsten Entgeltabrechnung
   Bei neuen Jobs innerhalb von 6 Wochen auch rückwirkend
   Dann zahlt nur der AG RV-Beiträge (15%)

Übergangsrecht

   Umfangreiches Übergangsrecht
   Für Minijobs, die am 31.12.2012 bestehen, gelten die bisherigen Regelungen (400€) weiter.
   Für bisher versicherungspflichtige Jobs zwischen 400,01€ und 450€ gilt die bisherige Versicherungspflicht bis 2014 weiter. Befreiungsmöglichkeiten bestehen ggf.


Minijob Additionsregeln

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