Kündigung: Unterschied zwischen den Versionen

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(Allgemeines)
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== Allgemeines ==
 
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Vorneweg ist zu bemerken, das eine Kündigung von Arbeitnehmern im deutschen Arbeitsrecht sehr strengen Formvorschriften unterliegt und auch in Folge mit Annahme und Dokumentation der Kündigung sorgfältig zu verfahren ist. Unabhängig davon ob eine Arbeitsvertrag mündlich oder schriftlich ausgeführt worden ist, muss die Kündigung immer schriftlich und am Ende eigenhändig vom Arbeitnehmer selber unterschrieben sein.  
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Vorneweg ist zu bemerken, das eine Kündigung von Arbeitnehmern im deutschen Arbeitsrecht sehr strengen Formvorschriften unterliegt und auch in Folge mit Annahme und Dokumentation der Kündigung sorgfältig zu verfahren ist. Unabhängig davon ob eine Arbeitsvertrag mündlich oder schriftlich ausgeführt worden ist, muss die Kündigung immer schriftlich und eigenhändig vom Arbeitnehmer selbst unterschrieben sein.  
  
 
Wird von einer richtig verfassten Kündigung in Folge ein Scan oder ein Fax übermittelt, wird dadurch die Kündigung ungültig, da uns dann kein Schreiben mit eigenhändiger Unterschrift vorliegt. Auf welchen Medium die Kündigung geschrieben wird ist rechtlich relativ unerheblich. Ein "Käszettel" ist also rechtlich in Ordnung sofern die Formvorschriften erfüllt werden.
 
Wird von einer richtig verfassten Kündigung in Folge ein Scan oder ein Fax übermittelt, wird dadurch die Kündigung ungültig, da uns dann kein Schreiben mit eigenhändiger Unterschrift vorliegt. Auf welchen Medium die Kündigung geschrieben wird ist rechtlich relativ unerheblich. Ein "Käszettel" ist also rechtlich in Ordnung sofern die Formvorschriften erfüllt werden.

Version vom 27. März 2014, 11:35 Uhr

Wir erfahren das ein Newcomer (im Erst- oder auch einem Folgeeinsatz) gekündigt hat. Was ist zu tun:

Allgemeines

Vorneweg ist zu bemerken, das eine Kündigung von Arbeitnehmern im deutschen Arbeitsrecht sehr strengen Formvorschriften unterliegt und auch in Folge mit Annahme und Dokumentation der Kündigung sorgfältig zu verfahren ist. Unabhängig davon ob eine Arbeitsvertrag mündlich oder schriftlich ausgeführt worden ist, muss die Kündigung immer schriftlich und eigenhändig vom Arbeitnehmer selbst unterschrieben sein.

Wird von einer richtig verfassten Kündigung in Folge ein Scan oder ein Fax übermittelt, wird dadurch die Kündigung ungültig, da uns dann kein Schreiben mit eigenhändiger Unterschrift vorliegt. Auf welchen Medium die Kündigung geschrieben wird ist rechtlich relativ unerheblich. Ein "Käszettel" ist also rechtlich in Ordnung sofern die Formvorschriften erfüllt werden.

Folgende Punkte sind erforderlich:

  1. Name des Mitarbeiters
  2. Adresse des Mitarbeiters
  3. Name des Unternehmens (Wesser GmbH)
  4. Adresse des Unternehmens (Königstraße 30, 70173 Stuttgart)

Musterkündigung

Vor der Anreise

Nach der Anreise