Rahmenvereinbarung für kurzfristige Beschäftigungen: Unterschied zwischen den Versionen
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Rahmenvereinbarungen sind für kurzfristige Beschäftigungen nicht zwingend. Im Arbeitsrecht haben Rahmenvereinbarungen den Sinn, bestimmte Inhalte bereits im Vorfeld zu regeln. Dadurch wird der Abschluss der später folgenden Einzelverträge, die für den konkreten Einsatz des Beschäftigten gelten sollen, vereinfacht. | Rahmenvereinbarungen sind für kurzfristige Beschäftigungen nicht zwingend. Im Arbeitsrecht haben Rahmenvereinbarungen den Sinn, bestimmte Inhalte bereits im Vorfeld zu regeln. Dadurch wird der Abschluss der später folgenden Einzelverträge, die für den konkreten Einsatz des Beschäftigten gelten sollen, vereinfacht. | ||
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Version vom 24. März 2020, 15:33 Uhr
Rahmenvereinbarung für kurzfristige Beschäftigungen:
"Rahmenvereinbarungen beinhalten grundsätzliche Bedingungen der noch abzuschließenden, auf den jeweiligen Einsatz, befristeten Arbeitsverträge. Es handelt sich demnach um eine Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Jobber, die dem Arbeitgeber die Möglichkeit bietet einen Pool an Mitarbeitern aufzubauen, welchen er im Bedarfsfall kontaktieren bzw. ein Angebot unterbreiten kann."
Die Rahmenvereinbarung stellt eine Möglichkeit dar, unseren Bewerbern einen Einsatz verbindlich zuzusichern, ohne dabei einen rechtsgültigen Arbeitsvertrag einzugehen. Rahmenvereinbarungen beziehen sich in den meisten Fällen auf ein Kalenderjahr.
Da eine Rahmenvereinbarung lediglich die Bedingungen der Zusammenarbeit wiedergibt, der Jobber sich aber nicht gemäß § 611 Abs. 1 BGB vertraglich zur Leistung von Diensten verpflichtet, stellt eine Rahmenvereinbarung, laut dem BAG, Urtl. vom 31.07.2002 - 7 AZR 181/01, keinen Arbeitsvertrag dar. Demnach hat sowohl der Arbeitgeber als auch der Jobber keine Verpflichtung, Jobangebote anzubieten bzw. anzunehmen. Einigen sich beide Parteien auf die gemeinsame Abwicklung eines konkreten Jobs, bedarf es des Abschlusses eines Arbeitsvertrages für den jeweiligen, zeitlich begrenzten, Einsatz. Diese befristeten Arbeitsverträge werden auf der Basis der Rahmenvereinbarung abgeschlossen und beruhen gemäß §14 Abs. 1 S.2 Nr. 1 TzBfG auf dem Sachgrund des nur vorübergehenden Bedarfs. Aus diesem Grund muss der Arbeitsvertrag vor Arbeitsbeginn in Schriftform unterschrieben werden und den Befristungsgrund enthalten.
(s. https://www.instaff.jobs/arbeitsrecht/rahmenvereinbarung)
Rahmenvereinbarungen sind für kurzfristige Beschäftigungen nicht zwingend. Im Arbeitsrecht haben Rahmenvereinbarungen den Sinn, bestimmte Inhalte bereits im Vorfeld zu regeln. Dadurch wird der Abschluss der später folgenden Einzelverträge, die für den konkreten Einsatz des Beschäftigten gelten sollen, vereinfacht.
Aber: Ein großes Problem der Rahmenvereinbarung für uns ist, dass sie nur mit als "KFB" eingestuften Mitarbeitern geschlossen werden kann!