Aufbewahrungspflichten

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Aufbewahrungspflicht

Eine 10-jährige Aufbewahrungsfrist (§ 147 Abs. 2 i. V. m. Abs. 1 Nr.1, 4 und 4a AO, § 14b Abs. 1 UStG) gilt für folgende Unterlagen:

  • Bücher und Aufzeichnungen
  • Jahresabschlüsse
  • Inventare
  • Lageberichte
  • Eröffnungsbilanz sowie die zu ihrem Verständnis erforderlichen Arbeitsanweisungen und sonstigen Organisationsunterlagen
  • Buchungsbelege
  • Rechnungen
  • Unterlagen, die einer mit Mitteln der Datenverarbeitung abgegebenen Zollanmeldung beizufügen sind (ATLAS), sofern die Zollbehörden auf ihre Vorlage verzichtet haben.

Eine 6-jährige Aufbewahrungsfrist gilt für alle anderen aufbewahrungspflichtigen Geschäftsunterlagen:

  • Geschäftsunterlagen:
    • empfangene Handels- oder Geschäftsbriefe
    • Wiedergaben der abgesandten Handels- oder Geschäftsbriefe
    • sonstige Unterlagen, soweit sie für die Besteuerung von Bedeutung sind.