Kündigung
Wir erfahren das ein Newcomer (im Erst- oder auch einem Folgeeinsatz) gekündigt hat. Was ist zu tun:
Inhaltsverzeichnis
Allgemeines
Vorneweg ist zu bemerken, das eine Kündigung von Arbeitnehmern im deutschen Arbeitsrecht sehr strengen Formvorschriften unterliegt und auch in Folge mit Annahme und Dokumentation der Kündigung sorgfältig zu verfahren ist. Unabhängig davon ob eine Arbeitsvertrag mündlich oder schriftlich ausgeführt worden ist, muss die Kündigung immer schriftlich und eigenhändig vom Arbeitnehmer selbst unterschrieben sein.
Wird von einer richtig verfassten Kündigung ein Scan oder ein Fax übermittelt, wird dadurch die Kündigung ungültig, da uns dann kein Schreiben mit eigenhändiger Unterschrift vorliegt. Auf welchen Medium die Kündigung geschrieben wird ist rechtlich relativ unerheblich. Ein "Käszettel" ist also rechtlich in Ordnung sofern die Formvorschriften erfüllt werden.
Folgende Punkte sind erforderlich:
- Name des Mitarbeiters
- Adresse des Mitarbeiters
- Name des Unternehmens (Wesser GmbH)
- Adresse des Unternehmens (Königstraße 30, 70173 Stuttgart)
- Datum wann das Kündigungsschreiben verfasst wurde
- Die eigentliche Kündigung. Hier reicht es prinzipiell aus, den Zeitpunkt zu benennen, an dem die Kündigung wirksam wird. Man kann die Kündigung begründen, muss man aber nicht.
- Die handschriftliche Unterschrift. Diese ist sehr wichtig, da die Kündigung ansonsten nicht wirksam ist.